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BGBl. I Nr. 79/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
UWG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird (UWG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2007× zu UWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 5171 § 0↗RIS↗
§ 31geändert3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorr…: Überschrift; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 11.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 136/2001 · danach: BGBl. I Nr. 79/2007 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 12.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 79/2007 § 31↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
§ 31.
(1) Es ist untersagt, beim Betrieb eines Unternehmens dem Inhaber oder dem Unternehmen eine ihnen nicht zustehende Auszeichnung beizulegen oder fälschlich den Besitz einer von einer Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben oder eine Auszeichnung oder eine auf eines der erwähnten Vorrechte hinweisende Bezeichnung in einer Weise zu gebrauchen, die zur Täuschung über den Anlaß oder Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechts geeignet ist.
(2) Mit Verordnung können Vorschriften darüber erlassen werden, welche Auszeichnungen und welche die im Abs. 1 angeführten Vorrechte betreffenden Bezeichnungen beim Betrieb eines Unternehmens geführt werden dürfen und in welcher Art und Weise der gestattete Gebrauch zulässig ist.
(3) Wer dem im Abs. 1 ausgesprochenen Verbot und den Vorschriften der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.
(4) Z 2 des Anhangs bleibt davon unberührt.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Eine solche V wurde bisher nicht erlassen.
Zum Abs. 3: siehe auch § 34.