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BGBl. I Nr. 79/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
UWG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird (UWG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2007× zu UWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 5171 § 0↗RIS↗
§ 5geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
in Kraft 23.11.1984 – 11.12.2007 · idF BGBl. Nr. 448/1984 · danach: BGBl. I Nr. 79/2007 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 12.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 79/2007 § 5↗RIS↗
Einziehung
§ 5.
(1) Auf Antrag des Anklägers ist im Strafurteil auf die Beseitigung und den Verfall der die Angaben (§ 4 Abs. 1) enthaltenden Bekanntmachung oder Mitteilung, wenn aber diese Beseitigung nicht möglich ist, auf den Verfall des die Bekanntmachung oder Mitteilung tragenden Gegenstandes zu erkennen, soweit dem Verurteilten oder einer anderen an zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der gerichtlich strafbaren Handlung beteiligten Person noch die Verfügung darüber zusteht §§ 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden.
(2) Liegt der objektive Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 4 vor, ohne daß eine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden könnte, so sind auf Antrag des zur Anklage Berechtigten die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen im freisprechenden Erkenntnis oder in einem selbständigen Verfahren zu treffen. Im selbständigen Verfahren erkennt über den Antrag das zur Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gericht, nachdem die etwa erforderlichen Erhebungen gepflogen worden sind, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Auf die Verhandlung, die Entscheidung und deren Anfechtung sind die Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die für die Entscheidung in der Hauptsache zu gelten hätten.
(3) In beiden Fällen sind, soweit es möglich ist, Personen, die ein Recht an den im Abs. 1 bezeichneten Sachen geltend machen, auch wenn sie nicht Beschuldigte sind, zur Verhandlung zu laden. Sie sind, soweit es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen der im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen handelt, berechtigt, tatsächliche Umstände vorzubringen, Anträge zu stellen und gegen die Entscheidung die nach der Strafprozeßordnung zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen. Wegen Nichtigkeit können sie das Urteil auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse überschritten hat. Sie können ihre Sache selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen und sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen bedienen. Gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil können sie nicht Einspruch erheben.
(4) Zum Ersatz der besonderen durch den Antrag auf Beseitigung oder Verfall verursachten Kosten sind im Falle der Stattgebung alle Personen zu verurteilen (§ 389 StPO), gegen die das Urteil vollstreckbar ist. Wird der Antrag abgewiesen, so ist dem Antragsteller der Ersatz dieser Kosten durch Beschluß des Gerichtes aufzuerlegen.