BGBl. I Nr. 79/2007
UWG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird (UWG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aaufgehoben
Mogelpackung
Paragraph 6 a,
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)