BGBl. I Nr. 8/2007
Aufhebung des § 13 Abs. 1 bis 3 des Vermessungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 13 Abs. 1 bis 3 des Vermessungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen), Anm (neu); Abs 4
§ 13.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 8/2007)
(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z. 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen” kundzumachen.
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte