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BGBl. I Nr. 81/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Markenschutzgesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 7 § 0↗RIS↗
§ 22ageändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2005 – 12.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 81/2007 § 22a↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 81/2007 § 22a↗RIS↗
§ 22a.
(1) Der Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch den Inhalt der die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß § 101 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.
Anmerkung
Patentansprüche: § 91 Abs. 1.
Schlagworte
Einspruchsverfahren