BGBl. I Nr. 86/2007
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 210geändert
Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
§ 210.
Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, unmittelbar der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich übermitteln. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.