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BGBl. I Nr. 86/2007

kundgemacht 26.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) 101 § 0↗RIS↗
§ 288geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2 (neu)
in Kraft 01.02.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 17/2006 · danach: BGBl. I Nr. 86/2007 § 288↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 86/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 § 288↗RIS↗
4. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen
Beschaffungssystems
Allgemeines
§ 288.
(1) Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde.
(2) 1. Für die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird. das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde und
2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrags § 290 beachtet wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007