BGBl. I Nr. 86/2007
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 333geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 333.
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 bis 5 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.