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BGBl. I Nr. 93/2007

kundgemacht 04.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 121730 § 0↗RIS↗
§ 210geändertAbs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2008) · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 93/2007 § 210↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 210↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
4. TEIL
Haupt- und Rechtsmittelverfahren
12. Hauptstück
Die Anklage
1. Abschnitt
Allgemeines
Die Anklage
§ 210.
(1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.
(2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Verfahrens.
(3) Die Festnahme des Beschuldigten Angeklagten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos.
(4) Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht nach § 32 Abs. 3.
Schlagworte
Geschworenengericht