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BGBl. I Nr. 93/2007

kundgemacht 04.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 121730 § 0↗RIS↗
§ 251geändert
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 251↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 251↗RIS↗
§ 251.
Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger können verlangen, daß sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaal entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.
Schlagworte
Beweisantrag