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BGBl. I Nr. 93/2007

kundgemacht 04.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 121730 § 0↗RIS↗
§ 414aaufgehoben
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007 § 414a↗RIS↗

Paragraph 414 a,

Unter den im Paragraph 149 a, angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung einer Telekommunikation, unter den im Paragraph 149 d, angführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, ist jedoch – abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 149 d, Absatz 3,) – nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Paragraphen 149 b und 149 c sowie die Paragraphen 149 e bis 149 h und 149 m bis 149 p sind jeweils sinngemäß anzuwenden.