Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 96/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1363 § 0↗RIS↗
§ 153aaufgehoben
in Kraft 01.09.1999 – 31.12.2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007 § 153a↗RIS↗

Paragraph 153 a, (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

  1. Ziffer eins
    Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Ziffer 4, oder nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956,
  2. Ziffer 2
    Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Ziffer 3, oder nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956,
  3. Ziffer 3
    Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
  4. Ziffer 4
    Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
  5. Ziffer 5
    Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
  1. Absatz 2,Auf die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Staatsanwälte ist Paragraph 160, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden” und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I” anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Absatz eins, sind Paragraph 16, Absatz eins und 2, die Paragraphen 17 bis 19, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, 5 und 6 Ziffer eins,,Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 27 und Paragraph 28, des Staatsanwaltschaftsgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.
  4. Absatz 5,Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Paragraphen 137 und 141 a dieses Bundesgesetzes sind auf die im Absatz eins, angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Absatz eins, der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.