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BGBl. I Nr. 96/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 38512 § 0↗RIS↗
§ 158aufgehoben
vorgesehen ab 01.01.2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007 § 158↗RIS↗

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

--------------------------------------------------------------------

Gehaltsgruppe                      Planstelle

--------------------------------------------------------------------

                   Staatsanwalt für den Sprengel der

                     Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

     I             Staatsanwalt

                   Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

                     (Gruppenleiter)

                   Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Staatsanwaltschaft

                   Leiter einer Staatsanwaltschaft

--------------------------------------------------------------------

                   Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

    II             Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

                   Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

--------------------------------------------------------------------

   III             Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

                   Erster Stellvertreter des Leiters der

                     Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

              _________________________________________________

                                    in der Gehaltsgruppe

                 in der    ____________________________________

                Gehalts-         I           II         III

                  stufe    ____________________________________

                                           Euro

              _________________________________________________

                    1          2180,6        --          --

                    2          2409,1        --          --

                    3          2638,1        --          --

                    4          2866,5        --          --

                    5          3095,3        --          --

                    6          3324,2        --          --

                    7          3553,2        --          --

                    8          3703,2      3895,1        --

                    9          3920,5      4123,8      4177,2

                   10          4138,1      4352,5      4405,9

                   11          4356,0      4581,3      4863,7

                   12          4573,4      4810,2      5549,9

                   13          4790,8      5038,6      5778,6

                   14          5019,6      5496,1      6007,5

                   15          5248,4      5953,5      6236,1

                   16          5477,3      6182,5      6464,9

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  2. Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  4. Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  5. Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
  6. Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.
§ 158aufgehoben
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007 § 158↗RIS↗

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

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Gehaltsgruppe                      Planstelle

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                   Staatsanwalt für den Sprengel der

                     Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

     I             Staatsanwalt

                   Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

                     (Gruppenleiter)

                   Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Staatsanwaltschaft

                   Leiter einer Staatsanwaltschaft

--------------------------------------------------------------------

                   Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

    II             Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

                   Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

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   III             Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

                   Erster Stellvertreter des Leiters der

                     Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

              _________________________________________________

                                    in der Gehaltsgruppe

                 in der    ____________________________________

                Gehalts-         I           II         III

                  stufe    ____________________________________

                                           Euro

              _________________________________________________

                    1          2180,6        --          --

                    2          2409,1        --          --

                    3          2638,1        --          --

                    4          2866,5        --          --

                    5          3095,3        --          --

                    6          3324,2        --          --

                    7          3553,2        --          --

                    8          3703,2      3895,1        --

                    9          3920,5      4123,8      4177,2

                   10          4138,1      4352,5      4405,9

                   11          4356,0      4581,3      4863,7

                   12          4573,4      4810,2      5549,9

                   13          4790,8      5038,6      5778,6

                   14          5019,6      5496,1      6007,5

                   15          5248,4      5953,5      6236,1

                   16          5477,3      6182,5      6464,9

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  2. Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  4. Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  5. Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
  6. Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.