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BGBl. I Nr. 98/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2007× zu FBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG) 413 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 97/1998 · danach: BGBl. I Nr. 98/2007 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 98/2007 § 2↗RIS↗
Trennung der Tätigkeitsbereiche
§ 2.
(1) Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze buchmäßig trennen.
(2) Das Leitungsorgan hat und die Dienstleister haben nachzuweisen, daß zwischen seinen ihren Tätigkeiten als Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten und seinen ihren übrigen Tätigkeiten, die mit der Einhebung von Gebühren verbunden sind, keine Finanzflüsse stattfinden.
(3) Die buchmäßige Trennung und das Vorhandensein allfälliger Finanzflüsse sind am Ende eines jeden Geschäftsjahres von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Ein Prüfbericht darüber ist der Genehmigungsbehörde jährlich vorzulegen.