BGBl. I Nr. 98/2007
Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1
Untersagung der Selbstabfertigung
§ 9.
(1) Die Selbstabfertigung ist von der Genehmigungsbehörde zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung die geordnete und sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes oder die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet wird, wenn das Unternehmen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 4) verstoßen hat oder wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 nicht mehr gegeben sind.
(2) Das Leitungsorgan ist von der Untersagung der Selbstabfertigung zu informieren.