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BGBl. II Nr. 102/2008

kundgemacht 27.03.2008 RIS↗
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin (Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 102/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 102/2008 § 12↗RIS↗

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 12, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  3. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.