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BGBl. II Nr. 139/2008

kundgemacht 02.05.2008 RIS↗
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2008× zu GWB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 03.05.2008 – 09.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 139/2008 · danach: BGBl. II Nr. 531/2021 § 13↗RIS↗

Ermächtigung von Ausbildungsstätten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Absatz 3,), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.
  2. Absatz 2,Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Ziffer eins
      ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Absatz 3, erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
    4. Ziffer 4
      voraussichtliche Kursgröße und
    5. Ziffer 5
      die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 116, KFG 1967;
    3. Ziffer 3
      Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 117, KFG 1967 oder
    4. Ziffer 4
      Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.