Zeit und Ort der Prüfung,
BGBl. II Nr. 139/2008
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Verständigung vom Prüfungstermin
Paragraph 5,
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens drei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß Paragraph 11, angerechnet werden,
- Ziffer 3Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
- Ziffer 4die Höhe der Prüfungsgebühr
bekannt zu geben.