BGBl. II Nr. 152/2008
Änderung der Zustellformularverordnung 1982
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3ageändertAbs 1 bis Abs 4
§ 3a.
(1) Für Zustellungen nach dem Abschnitt III des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den §§ 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden. Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen. Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
(3) Im Formular 7/1 ist Die in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen Abs. 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(4) Die In den Formularen ist in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die automationsunterstützte Handhabung jeweils zutreffende Ausprägung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden Information einzusetzen.