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BGBl. II Nr. 152/2008

kundgemacht 08.05.2008 RIS↗
Änderung der Zustellformularverordnung 1982
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 152/2008× zu ZustFormV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zustellformularverordnung (ZustFormV) 6 § 0↗RIS↗
§ 3ageändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 10.06.2004 – 08.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 235/2004 · danach: BGBl. II Nr. 152/2008 § 3a↗RIS↗
in Kraft 09.05.2008 – 31.10.2011 · idF BGBl. II Nr. 152/2008 · danach: BGBl. II Nr. 238/2011 § 3a↗RIS↗
§ 3a.
(1) Für Zustellungen nach dem Abschnitt III des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den §§ 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden. Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes
(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes
(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische
Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen. Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
(3) Im Formular 7/1 ist Die in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen Abs. 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(4) Die In den Formularen ist in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die automationsunterstützte Handhabung jeweils zutreffende Ausprägung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden Information einzusetzen.