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BGBl. II Nr. 153/2008

kundgemacht 13.05.2008 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 153/2008× zu Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates 3 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.03.2002 – 13.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 98/2002 · danach: BGBl. II Nr. 153/2008 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 14.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 153/2008 § 7↗RIS↗
Beratung und Beschlussfassung
§ 7.
(1) Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf dessen deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.