Regeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
BGBl. II Nr. 168/2008
Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung – IG-FestV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der angemessenen Informationen, sowie der Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen und des Schutzniveaus der Anteilinhaber bei Veranlagungsvorschriften (Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung – IG-FestV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber
Paragraph 3,
Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 c, Litera b, InvFG 1993 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
- Ziffer 3Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
- Ziffer 4Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
- Ziffer 5Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
- Ziffer 6der Umfang der Vermögenstrennung und
- Ziffer 7lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.