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BGBl. II Nr. 174/2008

kundgemacht 28.05.2008 RIS↗
Kennzeichnungsverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten 2008 (Kennzeichnungsverordnung 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 174/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kennzeichnungsverordnung 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 29.05.2008 – 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 174/2008 · danach: BGBl. II Nr. 35/2019 § 15↗RIS↗

Verfalldatum

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat ein unverschlüsseltes Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt, oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.
  2. Absatz 2,Dem Verfalldatum ist der Begriff „Verwendbar bis“ oder „Verw. bis“ voranzustellen.
  3. Absatz 3,Sofern die Jahreszahl nicht vierstellig angegeben wird, hat die Monatsangabe ausgeschrieben zu erfolgen, wobei die Abkürzung des jeweiligen Monats unter Angabe der ersten drei Buchstaben desselbigen gefolgt von einem Punkt erfolgen kann.