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BGBl. II Nr. 174/2008

kundgemacht 28.05.2008 RIS↗
Kennzeichnungsverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten 2008 (Kennzeichnungsverordnung 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 174/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kennzeichnungsverordnung 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 29.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 174/2008 § 19↗RIS↗

Zulassungsnummer bzw. Registrierungsnummer

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat die Zulassungsnummer bzw. Registrierungsnummer zu enthalten. Der Zulassungsnummer ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Der Registrierungsnummer ist die Bezeichnung „R. Nr.“ oder „Reg. Nr.“

voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ bzw. „R.-Nr.“ sind zulässig.

  1. Absatz 2,Die Zulassungsnummer bzw. die Registrierungsnummer kann zusätzlich auch auf eine Weise angebracht werden, die eine elektronische Ablesbarkeit ermöglicht. Dadurch darf jedoch die Leserlichkeit der Zulassungsnummer bzw. der Registrierungsnummer und der übrigen Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Für diesen Fall ist auf der Außenverpackung oder bei Arzneispezialitäten ohne Außenverpackung auf dem Behältnis eine entsprechende Fläche vorzusehen.