Absatz eins,Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), Paragraph 4,, Paragraph 15, (Verfalldatum), Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers) und Paragraph 20, (Chargenbezeichnung) gekennzeichnet sein.
BGBl. II Nr. 174/2008
Kennzeichnungsverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten 2008 (Kennzeichnungsverordnung 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Sonderbestimmungen
Blisterpackungen
Paragraph 29,
- Absatz 2,Bei der Kennzeichnung muss sichergestellt sein, dass die Angabe gemäß Paragraph 3 bis zur Entnahme der letzten Darreichungseinheit lesbar ist.
- Absatz 3,Bei Angaben gemäß Paragraph 3 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, kann eine geeignete Kurzbezeichnung verwendet werden.
- Absatz 4,Die Angabe des Verfalldatums kann, wenn dies aus Platzgründen notwendig ist, ohne den Hinweis gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erfolgen.
- Absatz 5,Die Angabe der Chargenbezeichnung kann, wenn dies aus Platzgründen notwendig ist, ohne den Hinweis gemäß Paragraph 20, zweiter Satz erfolgen.