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BGBl. II Nr. 175/2008

kundgemacht 28.05.2008 RIS↗
Fachinformationsverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) für Arzneispezialitäten 2008 (Fachinformationsverordnung 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 175/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fachinformationsverordnung 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 29.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 175/2008 § 11↗RIS↗

Dosierung, Art und Dauer der Anwendung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Fachinformation hat Angaben über Dosierung sowie Art und Dauer der Anwendung der Arzneispezialität mit der für die Arzneimittelsicherheit erforderlichen Genauigkeit und Ausführlichkeit zu enthalten.
  2. Absatz 2,Angaben im Sinne des Absatz eins, sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      die übliche Dosierung für jedes Anwendungsgebiet und jede Anwendungsart,
    2. Ziffer 2
      die maximale Tagesdosis und gegebenenfalls die maximale Dosis für die Therapie,
    3. Ziffer 3
      zutreffendenfalls Angaben über Besonderheiten der Dosierung für bestimmte Verbrauchergruppen sowie bei besonderen Zuständen oder Funktionsstörungen des Verbrauchers,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Anwendungsdauer, wenn diese begrenzt werden muss; zutreffendenfalls auch Angaben über die vorgesehene längste Anwendungsdauer, die erfahrungsgemäß erforderliche kürzeste Anwendungsdauer und die Dauer anwendungsfreier Intervalle sowie gegebenenfalls ein Hinweis darauf, dass bei längerer Anwendungsdauer Gewöhnungseffekte auftreten können,
    5. Ziffer 5
      zutreffendenfalls Angaben über Gewöhnungseffekte,
    6. Ziffer 6
      zutreffendenfalls Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung von Nebenwirkungen, und
    7. Ziffer 7
      zutreffendenfalls Angaben zur gleichzeitigen Einnahme von Lebensmitteln.