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BGBl. II Nr. 175/2008

kundgemacht 28.05.2008 RIS↗
Fachinformationsverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) für Arzneispezialitäten 2008 (Fachinformationsverordnung 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 175/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fachinformationsverordnung 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 29.05.2008 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 175/2008 · danach: BGBl. II Nr. 10/2025 § 15↗RIS↗

Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder sonstige

Wechselwirkungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Lebensmitteln, insbesondere Alkohol und Nahrungsergänzungsmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Medizinprodukten oder Tabakerzeugnissen sowie anderen therapeutischen, diagnostischen oder prophylaktischen Maßnahmen anzugeben, wobei auf die Art und Bedeutung dieser Wechselwirkungen, wie insbesondere Verstärkung, Abschwächung, Verlängerung, Verkürzung, oder sonstiger Veränderungen erwünschter oder unerwünschter Wirkungen der Arzneispezialität, anderer Arzneimittel oder anderer medizinischer Maßnahmen, sowie auf Vorsichtsgebote und -maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen und Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit hinzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Für jede Wechselwirkung sind jedenfalls anzugeben
    1. Ziffer eins
      der Wirkungsmechanismus, sofern dieser bekannt ist, und
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen auf den Plasmaspiegel der Arzneimittel sowie Laborwerte und klinische Werte, sofern die Kenntnis darüber für die sichere Anwendung erforderlich ist.