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BGBl. II Nr. 175/2008

kundgemacht 28.05.2008 RIS↗
Fachinformationsverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) für Arzneispezialitäten 2008 (Fachinformationsverordnung 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 175/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fachinformationsverordnung 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 29.05.2008 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 175/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025 § 21↗RIS↗

Wartezeit

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Fachinformation die Wartezeit in Tagen unter Verwendung arabischer Ziffern zu enthalten.
  2. Absatz 2,Ist für Arzneispezialitäten im Sinne des Absatz eins, keine Wartezeit erforderlich, so ist dies mit „0“ auszudrücken.
  3. Absatz 3,Die Wartezeit ist nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung berechnet anzugeben. Gesondert anzugeben sind
    1. Ziffer eins
      unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten, und
    2. Ziffer 2
      Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
  4. Absatz 4,Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Fachinformation den Hinweis darauf zu enthalten, dass die Arzneispezialität nicht bei Tieren angewendet werden darf, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen.