Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Fachinformation die Wartezeit in Tagen unter Verwendung arabischer Ziffern zu enthalten.
BGBl. II Nr. 175/2008
Fachinformationsverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) für Arzneispezialitäten 2008 (Fachinformationsverordnung 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Wartezeit
Paragraph 21,
- Absatz 2,Ist für Arzneispezialitäten im Sinne des Absatz eins, keine Wartezeit erforderlich, so ist dies mit „0“ auszudrücken.
- Absatz 3,Die Wartezeit ist nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung berechnet anzugeben. Gesondert anzugeben sind
- Ziffer einsunterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten, und
- Ziffer 2Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
- Absatz 4,Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Fachinformation den Hinweis darauf zu enthalten, dass die Arzneispezialität nicht bei Tieren angewendet werden darf, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen.