deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer der österreichischen Hebammenausbildung liegt oder
BGBl. II Nr. 195/2008
Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – Heb-EWRV 2008
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Qualifikationsnachweise der Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – Heb-EWRV 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Ausgleichsmaßnahmen
Paragraph 13, Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,
- Ziffer eins
- Ziffer 2deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.