BGBl. II Nr. 204/2008
Änderung der Arbeitsmarktsprengelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Arbeitsmarktsprengelverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 2 Z 5
… 6 unveränderte Absätze
§ 4.
(1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).
(2) Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
1. Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/11 mit dem Fachzentrum
Bank/Versicherung/EDV/Recht/Beratung/Immobilien/Kultur;
2. Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/Chemie/Energie/Wasser;
3. Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 4/5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Einzelhandel;
4. Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen/öffentlicher Dienst;
5. Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstraße Laxenburger Straße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;
6. Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/Berufliche Rehabilitation
… 12 unveränderte Absätze
7. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14/15 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;
8. Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;
9. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den
21. Bezirk mit dem Fachzentrum Großhandel/Werbung/Druck/Foto;
10. Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste.
(3) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt,
1. für Personen nach deren Wohnbezirk und
2. für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.
(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet
1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
und örtlich für ganz Wien zuständig.