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BGBl. II Nr. 240/2008

kundgemacht 08.07.2008 RIS↗
Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (3. Novelle zur PBStV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (3. Novelle zur PBStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2008× zu PBStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) 1151 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 25.04.2001 – 08.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 165/2001 · danach: BGBl. II Nr. 240/2008 § 1↗RIS↗
in Kraft 09.07.2008 – 09.04.2018 · idF BGBl. II Nr. 240/2008 · danach: BGBl. II Nr. 65/2018 § 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
Besondere Überprüfung
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1.
(1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.