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BGBl. II Nr. 240/2008

kundgemacht 08.07.2008 RIS↗
Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (3. Novelle zur PBStV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (3. Novelle zur PBStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2008× zu PBStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) 1151 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 25.04.2001 – 08.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 165/2001 · danach: BGBl. II Nr. 240/2008 § 4↗RIS↗
in Kraft 09.07.2008 – 09.04.2018 · idF BGBl. II Nr. 240/2008 · danach: BGBl. II Nr. 65/2018 § 4↗RIS↗
Einrichtungen für die Begutachtung
§ 4.
(1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.
(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.