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BGBl. II Nr. 240/2008

kundgemacht 08.07.2008 RIS↗
Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (3. Novelle zur PBStV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (3. Novelle zur PBStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2008× zu PBStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) 1151 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 Z 4, Schlussteil, (entfallen); Abs 4
in Kraft 02.03.2004 – 08.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 101/2004 · danach: BGBl. II Nr. 240/2008 § 6↗RIS↗
in Kraft 09.07.2008 – 19.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 240/2008 · danach: BGBl. II Nr. 65/2018 § 6↗RIS↗
Begutachtungsplakette
§ 6.
(1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.
(2) Für
1. Elektrofahrzeuge,
2. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie
3. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,
4. Krafträder und Kraftwagen Fahrzeuge der Klassen L2 und L5 Klasse L, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:
__________________________________________________
gemessen nach  CO    HC    NOx    Absorptions-
(g/km) (g/km) (g/km) beiwert *2)
(m hoch -1)
____________________________________________________________________
L1                97/24/EG          1,0      1,2      97/24/EG
idF.2002/51/EG _____________________ idF.
__________________ Kap. V            3,5      1,2      2002/51/EG
L2                Anh. I                              Kap. V
_______________________________________________________ Anh. III
L3/L4            97/24/EG          5,5    1,2    0,3
<150ccm          idF.2002/51/EG
__________________ Kap. V        _____________________ 2,5
L3/L4            Anh. II          5,5    1,0    0,3
≥150ccm
__________________                _____________________
L5 mit Fremd-                      7,0    1,5    0,4
zündungsmotor
__________________                _____________________
L5 mit Selbst-                      2,0    1,0    0,65
zündungsmotor
____________________________________________________________________
5. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
6. Anhänger
müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.
(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
_____________________________________________________________________ (4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich. Wurde die seinerzeitige Begutachtung von einer anderen ermächtigten Stelle durchgeführt, so ist eine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis darüber abzulegen.
*1) Fahrzeuge mit österreichischer Genehmigung ab 1988 oder solche _____________________________________________________________________
**) für Fahrzeuge mit Dieselmotor
*2) für Fahrzeuge mit Dieselmotor
Schlagworte
Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid, Absorptionsbeiwert, Fremdzündungsmotor, Selbstzündungsmotor