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BGBl. II Nr. 254/2008

kundgemacht 15.07.2008 RIS↗
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 – AOCV 2008
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 – AOCV 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 16.07.2008 – 30.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 254/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2021 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wenn ein Luftfahrtunternehmen nachweist, dass für die Ausbildung des notwendigen flugbetrieblichen und technischen Personals kein geeignetes, entsprechend qualifiziertes Ausbildungspersonal aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung steht, können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Fluglehrer und Prüfer oder technisches Ausbildungspersonal aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eingesetzt werden. Dieses Personal muss Inhaber einer den österreichischen Berechtigungen gleichwertigen ausländischen Berechtigung sein.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Ausbildungspersonal, das nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt, bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.