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BGBl. II Nr. 26/2008

kundgemacht 23.01.2008 RIS↗
Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2008× zu UBVO 1998×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998) 4 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2
in Kraft 01.10.2004 – 23.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 429/2004 · danach: BGBl. II Nr. 26/2008 § 4↗RIS↗
in Kraft 24.01.2008 – 21.05.2010 · idF BGBl. II Nr. 26/2008 · danach: BGBl. II Nr. 142/2010 § 4↗RIS↗
… 106 unveränderte Absätze
§ 4.
(1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
a) aus Latein:
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Höhere Schule                        Studienrichtung
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand  Theologische
Latein                                  Studienrichtungen (mit
Ausnahme des
Bakkalaureatsstudiums
Katholische
Religionspädagogik)
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Ur- und Frühgeschichte
Musikwissenschaft
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische
Philologie-Griechisch
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Slawistik
Finno-Ugristik
Byzantinistik und
Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des
Alten Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
Skandinavistik
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Lehramtsstudium in den
Unterrichtsfächern:
Katholische Religion,
Evangelische Religion,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geschichte und Sozialkunde,
Griechisch,
Italienisch,
Russisch,
Slowenisch,
Spanisch,
Tschechisch,
Ungarisch;
b) aus Griechisch:
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Höhere Schule                        Studienrichtung
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand  Klassische
Griechisch                              Philologie-Latein
Byzantinistik und
Neogräzistik
Evangelische Fachtheologie
Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik (mit
Ausnahme des
Bakkalaureatsstudiums
Katholische
Religionspädagogik)
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
c) aus Darstellender Geometrie:
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Höhere Schule                        Studienrichtung
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Allgemeinbildende höhere Schulen ohne  Bauingenieurwesen
Pflichtgegenstand                      Wirtschaftsingenieurwesen-
Darstellende Geometrie                  Bauwesen
Höhere Lehranstalt                      Architektur
textilkaufmännischer Richtung
Höhere Lehranstalt für Reproduktions-  Maschinenbau
und Drucktechnik                        Wirtschaftsingenieurwesen-
Höhere Lehranstalt für Tourismus        Maschinenbau
(Höhere Lehranstalt für                Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe)                  Vermessung und Geoinformation
Handelsakademie                        Angewandte Geowissenschaften
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche  Bergwesen
Berufe
Höhere land- und forstwirtschaftliche  Gesteinshüttenwesen
Lehranstalten (ausgenommen für          Metallurgie
Landtechnik und Forstwirtschaft)        Industrieller Umweltschutz,
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik    Entsorgungstechnik und
Bildungsanstalt für                    Recycling
Kindergartenpädagogik                  Kunststofftechnik
Markscheidewesen
Montanmaschinenwesen
Petroleum Engineering
Werkstoffwissenschaften
Mechatronik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.