Absatz eins,Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes leitet den Antrag mit den zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.
BGBl. II Nr. 275/2008
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Ziffer einsKopie eines gültigen Lichtbildausweises
- Ziffer 2Nachweise über alle durchlaufenen Ausbildungsmodule oder anerkannte spezifische Vorbildung
- Ziffer 3vorgesehener Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle