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BGBl. II Nr. 275/2008

kundgemacht 29.07.2008 RIS↗
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. II Nr. 275/2008 § 16↗RIS↗

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes leitet den Antrag mit den zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Kopie eines gültigen Lichtbildausweises
    2. Ziffer 2
      Nachweise über alle durchlaufenen Ausbildungsmodule oder anerkannte spezifische Vorbildung
    3. Ziffer 3
      vorgesehener Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle