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BGBl. II Nr. 275/2008

kundgemacht 29.07.2008 RIS↗
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. II Nr. 275/2008 § 20↗RIS↗

Leitung und Aufsicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für die schriftliche Prüfung regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, dass die Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausgeführt wird.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden der Prüfungskommission abgenommen.