Absatz eins,Für die schriftliche Prüfung regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, dass die Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausgeführt wird.
BGBl. II Nr. 275/2008
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Leitung und Aufsicht
Paragraph 20,
- Absatz 2,Die mündliche Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden der Prüfungskommission abgenommen.