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BGBl. II Nr. 275/2008

kundgemacht 29.07.2008 RIS↗
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. II Nr. 275/2008 § 21↗RIS↗

Rücktritt, Nichtteilnahme

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat darf bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfungskandidat ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls er nicht aus triftigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.
  2. Absatz 2,Wird die Prüfung vom Prüfungskandidaten aus triftigem Grund abgebrochen, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  3. Absatz 3,Der Nachweis eines triftigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.