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BGBl. II Nr. 275/2008

kundgemacht 29.07.2008 RIS↗
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. II Nr. 275/2008 § 23↗RIS↗

Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission stellt die Ergebnisse der einzelnen Beurteilungen sowie das Gesamtergebnis fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „bestanden“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ abgeschlossen worden ist.
  2. Absatz 2,Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat den geprüften Personen am letzten Prüfungstag mitzuteilen, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Prüfung bestanden haben. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.