Absatz eins,Den Organen der Finanzämter, der Zollämter und der Steuerfahndung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen.
BGBl. II Nr. 276/2008
Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Grundsatz
Paragraph eins,
- Absatz 2,Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungsnoch Ausrüstungsstücke getragen werden.
- Absatz 3,Für bestimmte Anlässe (Paragraph 2,) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.