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BGBl. II Nr. 276/2008

kundgemacht 29.07.2008 RIS↗
Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2008× zu Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 30.07.2008 – 18.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 276/2008 · danach: BGBl. II Nr. 579/2020 § 1↗RIS↗

Grundsatz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Organen der Finanzämter, der Zollämter und der Steuerfahndung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen.
  2. Absatz 2,Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungsnoch Ausrüstungsstücke getragen werden.
  3. Absatz 3,Für bestimmte Anlässe (Paragraph 2,) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.