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BGBl. II Nr. 276/2008

kundgemacht 29.07.2008 RIS↗
Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2008× zu Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 30.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 276/2008 § 3↗RIS↗

Grenzübertritt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Grenzübertritt in Dienstbekleidung und das Tragen der Dienstbekleidung im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.