Absatz eins,Der Grenzübertritt in Dienstbekleidung und das Tragen der Dienstbekleidung im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.
BGBl. II Nr. 276/2008
Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Grenzübertritt
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.