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BGBl. II Nr. 276/2008

kundgemacht 29.07.2008 RIS↗
Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2008× zu Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 30.07.2008 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 276/2008 · danach: BGBl. II Nr. 579/2020 § 4↗RIS↗

Ausweispflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanz- und Zollämter bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.
  2. Absatz 2,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.