Beseitigen von Gefahren,
BGBl. II Nr. 282/2008
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aufgehoben
Paragraph 15, (1) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muß der Hersteller bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine folgende Grundsätze anwenden und hiebei in der angegebenen Reihenfolge vorgehen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Reduzieren von Gefahren,
- Ziffer 3Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren,
- Ziffer 4Hinweisen auf Restgefahren, die trotz der ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden können,
- Ziffer 5Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche Spezialausbildung,
- Ziffer 6Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA).
- Absatz 2,Bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine und beim Ausarbeiten der Betriebsanleitung hat der Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern auch nach vernünftigem Ermessen zu erwartende anderweitige Verwendungen in Betracht zu ziehen.
- Absatz 3,Die Maschine ist so auszulegen, daß eine nicht ordnungsgemäße Verwendung, falls sie ein Risiko mit sich bringt, verhindert wird. Falls dies nicht möglich ist, ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen, die erfahrungsgemäß vorkommen können, besonders hinzuweisen.