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BGBl. II Nr. 282/2008

kundgemacht 31.07.2008 RIS↗
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010)
Kundmachung BGBl. II Nr. 282/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 15aufgehoben
in Kraft 28.04.1994 – 28.12.2009 · idF BGBl. Nr. 306/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008 § 15↗RIS↗

Paragraph 15, (1) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muß der Hersteller bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine folgende Grundsätze anwenden und hiebei in der angegebenen Reihenfolge vorgehen:

  1. Ziffer eins
    Beseitigen von Gefahren,
  2. Ziffer 2
    Reduzieren von Gefahren,
  3. Ziffer 3
    Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren,
  4. Ziffer 4
    Hinweisen auf Restgefahren, die trotz der ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden können,
  5. Ziffer 5
    Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche Spezialausbildung,
  6. Ziffer 6
    Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA).
  1. Absatz 2,Bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine und beim Ausarbeiten der Betriebsanleitung hat der Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern auch nach vernünftigem Ermessen zu erwartende anderweitige Verwendungen in Betracht zu ziehen.
  2. Absatz 3,Die Maschine ist so auszulegen, daß eine nicht ordnungsgemäße Verwendung, falls sie ein Risiko mit sich bringt, verhindert wird. Falls dies nicht möglich ist, ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen, die erfahrungsgemäß vorkommen können, besonders hinzuweisen.