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BGBl. II Nr. 294/2008

kundgemacht 19.08.2008 RIS↗
Änderung der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 294/2008× zu Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik 6 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3; Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 29.05.1999 – 19.08.2008 · idF BGBl. II Nr. 169/1999 · danach: BGBl. II Nr. 294/2008 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 20.08.2008 · idF BGBl. II Nr. 294/2008 § 1↗RIS↗
Begriffsbestimmungen, Grundsätzliches
§ 1.
(1) HIV-Screening-Tests sind Suchtests zur vorläufigen Feststellung des HIV-Status, die im Rahmen von Reihenuntersuchungen zB im Blutspendewesen, in der Plasmapherese und Labordiagnostik verwendet werden. Als HIV-Screening-Tests dürfen nur Verfahren eingesetzt werden, bei denen eine automatisierte Detektion und Ergebnisdokumentation sowohl für HIV-1 als auch für HIV-2 Antikörper erfolgt.
(2) Bestätigungstests dienen der Bestätigung reaktiver Screeningergebnisse.
(3) Schnelltests sind subjektiv ablesbare Tests, bei denen eine geringere Zuverlässigkeit zugunsten einer rascheren und weniger aufwendigen Durchführung in Kauf genommen wird. Sie sind ausschließlich in der Notfalldiagnostik anzuwenden. die ein rascheres Ergebnis bringen. Diese dürfen nicht im Rahmen von Reihenuntersuchungen zur Anwendung kommen.
(4) Weitere Tests auf dem Gebiet der HIV-Diagnostik dienen nicht dem Screening, sondern der Klärung spezifischer Fragestellungen (zB der Differenzierung zwischen HIV 1 und HIV 2, dem Antigennachweis, dem Nachweis oder der quantitativen Bestimmung von HIV-Nukleinsäuren) und sind einschlägig erfahrenen Labors, insbesondere HIV-Bestätigungslabors und Labors im universitären Bereich, vorbehalten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/1999)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/1999)