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BGBl. II Nr. 294/2008

kundgemacht 19.08.2008 RIS↗
Änderung der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 294/2008× zu Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik 6 § 0↗RIS↗
§ 7geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.10.1994 – 19.08.2008 · idF BGBl. Nr. 772/1994 · danach: BGBl. II Nr. 294/2008 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 20.08.2008 · idF BGBl. II Nr. 294/2008 § 7↗RIS↗
§ 7. Ein nicht durch einen Bestätigungstest verifizierter positiver HIV-Screening-Test darf nicht als positiver Befund mitgeteilt werden.
Ein nicht durch einen Bestätigungstest verifizierter positiver HIV-Screening-Test oder Schnelltest darf nicht als positiver Befund mitgeteilt werden.