BGBl. II Nr. 298/2008
Schifffahrtsanlagenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49neu
Entstehen des Entgeltanspruches
Paragraph 49,
Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schifffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stillliegen benützt werden.