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BGBl. II Nr. 322/2008

kundgemacht 15.09.2008 RIS↗
Rindertuberkuloseverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2008× zu Rindertuberkuloseverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rindertuberkuloseverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 16.09.2008 – 25.11.2009 · idF BGBl. II Nr. 322/2008 · danach: BGBl. II Nr. 381/2009 § 1↗RIS↗

Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf Rinder und Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden.
  2. Absatz 2,Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß Paragraph 4, sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist.
  3. Absatz 3,Alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getöteten Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach Paragraph 3, Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen, wenn das Rind aus einem Gebiet gemäß Anhang 1 stammt.
  4. Absatz 4,In den Beständen der in Anhang 2 genannten Gebiete sind im dort genannten Zeitraum alle Tiere einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.