Absatz eins,Ergibt die Nachuntersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, oder 6 (zweite Nachuntersuchung) bei allen Tieren des Bestandes ein negatives Ergebnis, oder werden alle Tiere des Bestandes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, getötet, ist die Seuche in diesem Bestand erloschen.
BGBl. II Nr. 322/2008
Rindertuberkuloseverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Erlöschen der Seuche
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Sperre ist aufzuheben wenn:
- Ziffer einsdie Seuche gemäß Absatz eins, erloschen ist,
- Ziffer 2die Betriebsanlagen und das Betriebsgelände nach Entfernung des letzten Reagenten unter amtlicher Anleitung einer Reinigung und Desinfektion unterzogen wurden und
- Ziffer 3die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung und Desinfektion amtlich kontrolliert wurde.
Danach ist der Bestand wieder amtlich anerkannt tuberkulosefrei.