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BGBl. II Nr. 322/2008

kundgemacht 15.09.2008 RIS↗
Rindertuberkuloseverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2008× zu Rindertuberkuloseverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rindertuberkuloseverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 16.09.2008 · idF BGBl. II Nr. 322/2008 § 13↗RIS↗

Erlöschen der Seuche

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ergibt die Nachuntersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, oder 6 (zweite Nachuntersuchung) bei allen Tieren des Bestandes ein negatives Ergebnis, oder werden alle Tiere des Bestandes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, getötet, ist die Seuche in diesem Bestand erloschen.
  2. Absatz 2,Die Sperre ist aufzuheben wenn:
    1. Ziffer eins
      die Seuche gemäß Absatz eins, erloschen ist,
    2. Ziffer 2
      die Betriebsanlagen und das Betriebsgelände nach Entfernung des letzten Reagenten unter amtlicher Anleitung einer Reinigung und Desinfektion unterzogen wurden und
    3. Ziffer 3
      die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung und Desinfektion amtlich kontrolliert wurde.
    Danach ist der Bestand wieder amtlich anerkannt tuberkulosefrei.