Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 322/2008

kundgemacht 15.09.2008 RIS↗
Rindertuberkuloseverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2008× zu Rindertuberkuloseverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rindertuberkuloseverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 16.09.2008 · idF BGBl. II Nr. 322/2008 § 14↗RIS↗

Pflichten des Tierhalters

Paragraph 14,

Der Tierhalter ist verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
  2. Ziffer 2
    die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
  3. Ziffer 3
    unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen. Dazu gehören zum Schutz von Leib und Leben auch die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Tieren sowie das Fixieren der Tiere in geeigneter Art und Weise.