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BGBl. II Nr. 322/2008

kundgemacht 15.09.2008 RIS↗
Rindertuberkuloseverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2008× zu Rindertuberkuloseverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rindertuberkuloseverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 16.09.2008 – 25.11.2009 · idF BGBl. II Nr. 322/2008 · danach: BGBl. II Nr. 381/2009 § 7↗RIS↗

Abklärung eines pathologisch-anatomisch verdächtigen Befundes

Paragraph 7,

Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, (tbcverdächtiger Schlachtbefund, tbc-verdächtiger Befund anlässlich der Untersuchung eines gefallenen oder getöteten Tieres) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Ziffer eins
    Der Amtstierarzt - im Falle von Untersuchungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gegebenenfalls ein entsprechend geschulter und amtlich beauftragter Tierarzt - hat Proben von allen Organen, deren Veränderungen im Sinne des Anhangs 4 für das Vorliegen von Tbc sprechen, jedenfalls aber Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz und der Niere sowie der zugehörigen Lymphknoten (jedenfalls Lnn. retropharyngeales, bronchales, mediastinales, supramammarii, mandibulares und Lnn. mesenterici), wobei die Euterlymphknoten (Lnn. supramammarii) jedenfalls extra zu verpacken und zu kennzeichnen sind, zu entnehmen und unverzüglich und gekühlt an das nationale Referenzlabor einzusenden. Im Zuge der Probennahme ist insbesonders auf das Vorliegen von Läsionen zu achten, welche für eine offene Form der Tuberkulose sprechen. Abweichend davon sind bei gefallenen oder nicht zur Schlachtung getöteten Rindern gemäß Paragraph eins, Absatz 3, jedenfalls Proben von Organen, deren Veränderungen für das Vorliegen von Tbc sprechen, sowie die zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen. Weitere Proben sind in diesem Fall nur zu entnehmen, wenn dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand möglich ist.
  2. Ziffer 2
    Im seuchenverdächtigen Herkunftsbestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
  3. Ziffer 3
    Die Proben gemäß Ziffer eins, sind vom nationalen Referenzlabor unverzüglich mittels PCR auf Tuberkulose zu untersuchen. Für diese Untersuchung sind insbesondere alle Teile von Proben zu verwenden, bei denen pathologisch-anatomische Hinweise auf das Vorliegen von Tbc im Sinne des Anhangs 4 vorhanden sind.
  4. Ziffer 4
    Ist die Untersuchung von Proben eines pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieres mittels PCR negativ, so ist der Tierkörper von Tieren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, nach dem allgemeinen Befund zu beurteilen. Ist auch der Tbc-Test für alle Tiere des seuchenverdächtigen Herkunftsbestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht im Bestand beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  5. Ziffer 5
    Zeigen Proben des pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieres in der PCR-Untersuchung ein nicht negatives Ergebnis, ist vom nationalen Referenzlabor die bakteriologische Isolierung von Mykobakterien sowie deren Differenzierung und Typisierung unverzüglich einzuleiten. Weiters ist zur Beantwortung der Frage, ob Erreger des Mycobacterium tuberculosis-Komplex vorhanden sind, seitens des nationalen Referenzlabors die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.
  6. Ziffer 6
    Alle Tiere des Herkunftsbestandes sind frühestens 60 Tage nach Abgang des pathologisch-anatomisch verdächtigen und in der PCR-Untersuchung nicht negativen Tieres oder allenfalls des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
  7. Ziffer 7
    Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, ist der Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  8. Ziffer 8
    Verläuft die Isolierung positiv und werden Mykobakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes nachgewiesen, ist die Seuche festgestellt (der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde zu entziehen).