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BGBl. II Nr. 379/2008

kundgemacht 28.10.2008 RIS↗
Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 – MLFGV 2008
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen und über die Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät (Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 – MLFGV 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 379/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 (MLFGV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.11.2008 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 379/2008 · danach: BGBl. II Nr. 281/2025 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme und
  2. Ziffer 2
    militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme).
Sie ist nicht auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden, die über die Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Für diese sind hinsichtlich der Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit die für die Zivil- oder Militärluftfahrt jeweils geltenden nationalen Bestimmungen anzuwenden.